Hiervon umfasst sind alle an einer Behandlung beteiligten Ärzte unseres Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind. Dies schließt auch die von diesen Ärzten veranlassten Leistungen und von weiteren Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb unseres Krankenhauses ein. Das gilt auch, wenn sie vom Krankenhaus berechnet werden.